AGB
Rechtlicher Text
§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der CleverSol AG, vertreten durch den Vorstand, in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung bestehenden Fassung. Alle Lieferungen und Leistungen der CleverSol AG erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB.
(2) Inhalt und Umfang der vereinbarten Leistungen bestimmen sich, in nachfolgender Reihenfolge, aus (i) einem etwaig zwischen der CleverSol AG und dem Kunden geschlossenen Einzelvertrag mit Anlagen; (ii) dem Angebot, der Bestellung und der dazugehörigen Auftragsbestätigung; (iii) ergänzenden Leistungsbeschreibungen, einschließlich auch etwaig herausgegebener Bedienungsanleitungen und technischer Spezifikationen; (iv) diesen AGB; und (v) den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Diese AGB regeln den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern und Unternehmern. Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, die das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB). Sowohl Verbraucher als auch Unternehmer können Kunden (im Folgenden „Kunden“) der CleverSol AG (im Folgenden auch „Verkäufer“) werden.
(4) Anderen Allgemeinen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden oder Dritter werden vom Verkäufer nicht anerkannt und finden auch dann keine Anwendung, wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist oder wenn der Verkäufer die Leistung in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos erbringt, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(5) Die AGB gelten bei Unternehmern auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
§ 2 Angebote, Auftragsbestätigung, Vertragsabschluss und Vertragsunterlagen
(1) Alle Angebote der CleverSol AG, gleich ob mündlich, schriftlich oder per E-Mail unterbreitet, sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Insbesondere Angaben in Broschüren, Prospekten, Anzeigen, Online-Medien und sonstigen veröffentlichten Werbematerialien sind nicht bindend. Diese unverbindlichen Angebote des Verkäufers stellen Aufforderungen an den Kunden dar, ihrerseits ein verbindliches Kaufangebot (im Folgenden „Bestellung“) abzugeben.
(2) Alle zur Angebotserstellung genutzten Daten, Abbildungen, Maße, Gewichte etc. sind unverbindliche Richtwerte. Diese sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(3) Die durch den Kunden unterzeichnete schriftliche Bestellung ist ein bindendes Angebot des Kunden für einen Abschluss eines Kaufvertrags, Dienst- oder Werkvertrags mit der CleverSol AG über die Lieferung, die Montage und/oder die Inbetriebnahme der Produkte.
(4) Der Vertrag kommt zustande, wenn die CleverSol AG die Bestellung des Kunden durch Versendung der Auftragsbestätigung an den Kunden annimmt. Die CleverSol AG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet die Annahme der Bestellung innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Bestellung, vorbehaltlich technischer Realisierbarkeit des Projekts beim Kunden, Verfügbarkeit der Leistung und im Falle des Anschlusses von Produkten an das Netz, die erfolgreiche Netzverträglichkeitsprüfung durch den jeweils zuständigen Netzbetreiber, durch die Auftragsbestätigung zu erklären.
(5) Vertragsgegenstand sind die in der Auftragsbestätigung näher ausgewiesenen Produkte, Dienst Werk- und sonstigen Leistungen.
(6) Die CleverSol AG behält sich das Alleineigentum und Urheberrecht an allen von ihren abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Auftragsbestätigungen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände und Unterlagen ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der CleverSol AG weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen der CleverSol AG diese Gegenstände und Unterlagen vollständig an die CleverSol AG zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3 Leistungsumfang der CleverSol AG
(1) Der Leistungsumfang der CeleverSol AG kann (i) die Lieferung von Photovoltaik-Anlagen („PV-Anlage“), einschließlich der PV-Module, der für den Betrieb erforderlichen Wechselrichter, der für die Montage erforderlichen Unterkonstruktion und der AC-Solarkabel; (ii) die Montage und Installation der PV-Anlage einschließlich Wechselrichter und Wechselstromanschluss; (iii) die Lieferung, Installation und Inbetriebnahme des Batteriespeichersystems; und (iv) die Lieferung und Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge umfassen. Für den konkreten Inhalt und Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen sowie die Lieferzeiten bzw. -fristen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der CleverSol AG maßgebend.
(2) Die im Leistungsumfang enthaltene Unterkonstruktion der PV-Anlage ist ein Produkt mit einer angemessenen Qualität eines anerkannten Herstellers. Die Lieferung eines bestimmten Fabrikats wird nicht vereinbart und ist nicht geschuldet.
(3) Die CleverSol AG behält sich Änderungen der vereinbarten Leistung und Ausführung vor, es sei denn, diese sind dem Kunden nicht zumutbar. Die Clever Sol AG behält sich ferner Änderungen der vereinbarten Leistung und Ausführung vor, (a) soweit die CleverSol AG aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dazu verpflichtet ist, (b) soweit diese zur Gewährleistung der (Leistungs-) Sicherheit erforderlich sind, oder (c) wenn diese für den Kunden ausschließlich vorteilhaft sind.
(4) Falls ein gewünschtes Produkt bzw. die gewünschte Leistung nach Vertragsschluss nicht verfügbar ist, wird die CleverSol AG den Kunden umgehend benachrichtigen und gegebenenfalls ein alternatives Angebot unterbreiten. Sollte der Kunde das ersatzweise angebotene Produkt bzw. die ersatzweise angebotene Leistung nicht wünschen oder ein Ersatzprodukt bzw. eine Ersatzleistung nicht verfügbar sein, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat die CleverSol AG etwaige geleistete Anzahlungen des Kunden umgehend zu erstatten.
(5) Die durch die CleverSol AG angebotenen Gerüstpauschale abgegoltenen Leistungen ergeben sich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung. Soweit darüberhinausgehende Gerüste und Hilfsmittel für den Aufbau und die Montage der Anlagen erforderlich sind, werden diese gesondert berechnet.
(6) Die CleverSol AG bereitet für die PV-Anlage die Netzanfrage vor und übermittelt diese an den zuständigen Netzbetreiber. Ebenso obliegt der CleverSol AG die Anmeldung und Fertigmeldung der Anlagen bei dem zuständigen Netzbetreiber. Nicht Gegenstand der durch die CleverSol AG zu erbringenden Leistungen ist das Setzen des Zweirichtungszählers und die erfolgreiche Herstellung des Netzanschlusses. Diese Leistungen sind durch den zuständigen Netzbetreiber auszuführen. Dabei hat die CleverSol AG keinen Einfluss auf die Arbeitsweise und Leistungszeiten des jeweiligen in der Region zuständigen Netzbetreibers.
(7) Wenn nicht durch den Kunden explizit gesondert beauftragt, sind die Neuinstallation, die Erweiterung eines Zählerschrank und die Anpassung der vorhandenen Elektroinstallation im Haus des Kunden nicht Gegenstand der des Leistungsumfangs der CleverSol AG. Insbesondere das Herstellen und Bereitstellen eines Internetanschlusses durch z.B. einen Router ist kein angebotener Leistungsumfang der CleverSol AG und wird als Mitwirkungsleistung durch den Kunden vorausgesetzt.
(8) Die endgültige Anlagenleistung wird durch die Anzahl und Leistung der verwendeten Module bestimmt. Dabei kann die installierte PV-Anlage eine höhere oder niedrige Leistung erreichen, als ursprünglich in der Auftragsbestätigung angeben.
Die in der Auftragsbestätigung genannte Leistung und der Preis beziehen sich ausschließlich auf die Menge der Module und ihre jeweilige Nennleistung gemäß den technischen Datenblättern, die vom Hersteller herausgegeben wurde.
(9) Sollte der Kunde nachträglich Änderungen an der in der Bestellung festgelegten Modulanzahl oder der Nennleistung des Speichersystems wünschen, wird die CleverSol AG diese zusätzlichen Leistungen gesondert in einem ergänzenden Angebot zur Vergütung anbieten.
§ 4 Technisch-bauliche Voraussetzungen und Statik
(1) Voraussetzung für die Montage der PV-Anlage durch die CleverSol AG ist die Herstellung der baulichen, technischen, statischen oder regulatorischen Eignung der Dachaufbauten, Dachkonstruktion, Dachstuhl, Dachziegel oder des Untergrundes, auf dem die PV-Anlage montiert werden soll. Sofern dies nicht ausdrücklich gemäß der Auftragsbestätigung vereinbart ist, schuldet die CleverSol AG nicht die Herstellung der baulichen, technischen, statischen oder regulatorischen Eignung der Dachaufbauten, Dachkonstruktion, Dachstuhl, Dachziegel oder des Untergrundes für die Montage der PV-Anlage. Die Herstellung dieser Voraussetzungen und der Eignung obliegt dem Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, ggf. erforderliche fachliche und technische Überprüfungen und ggf. erforderliche Maßnahmen zur Herstellung der Eignung durch eine fachlich hierzu geeignete Person rechtzeitig vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um eine ordnungsgemäße Montage sicherzustellen.
(2) Sofern Dachaufbauten, Dachkonstruktion, Dachstuhl, Dachziegel, Untergrund und/oder die Statik des Bauwerks oder des Untergrundes nicht den technischen Anforderungen für die Montage einer PV-Anlage entsprechen oder andere technische und/oder regulatorische Einschränkungen vorliegen, die der Montage und/oder dem Betrieb der beauftragten Produkte entgegenstehen und trotz Mahnung durch die CleverSol AG nicht innerhalb von 6 (sechs) Wochen nach Mitteilung vom Kunden sachgerecht behoben werden können, stehen der CleverSol AG bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen die in § 5 Ziff. (9) genannten Rechte zu.
§ 5 Weitere (Mitwirkungs-)Pflichten des Kunden
(1) Sofern nicht im Auftrag enthalten, hat der Kunde einen Zählerschrank gemäß den aktuellen VDE/TAB Standards bereitzustellen. Falls Gegenstand der Lieferung eine Ladestation ist, ist der Kunde verpflichtet, auf eigene Kosten eine Absicherung von 63 A am Hausanschlusskasten sowie eine Zählervorsicherung von 50 A bereitzustellen. Des Weiteren muss der Kunde eine stabile Internetverbindung sicherstellen, die die für Angebot und Bestellung benötigte Upload/Download-Leistung ermöglicht. Zusätzliche technische Anforderungen, die der Kunde bereitstellen muss, können sich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung ergeben.
(2) Der Kunde hat auf eigene Kosten die Anschlüsse und Geräte bereitzustellen, die für die Verbindung der Anlagen mit dem Internet erforderlich sind. Bis zum vereinbarten Montagetermin muss der Kunde insbesondere auf eigene Kosten eine feste Netzwerkleitung bereitstellen, die mit dem Router am Standort des Stromspeichers bzw. des Wechselrichters verbunden ist. Die CleverSol AG wird die Anlagen mithilfe eines störungsfreien Netzwerk-Switchs mit dem Netzwerk verbinden. Falls der Kunde bis zum vereinbarten Montagetermin keine vorbereitete Netzwerkleitung bereitstellt, wird die CleverSol AG lose Netzwerkkabel verlegen, um die erforderliche Verbindung zwischen dem Router und dem Stromspeicher bzw. Wechselrichter herzustellen. Eine Verlegung dieser Netzwerkkabel in Kabelrohren oder -kanälen ist nicht Aufgabe der CleverSol AG. Der Kunde kann auf eigene Kosten, die von der CleverSol AG lose verlegten Netzwerkkabel nach dem Montagetermin in Kabelrohre oder -kanäle verlegen lassen.
(3) Sofern erforderlich, muss der Kunde der CleverSol AG vor Beginn der Montage eine angemessene Menge an Dach- oder Firstziegeln zur Verfügung stellen, um eventuelle Beschädigungen während der Montage zu ersetzen. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.
(4) Bei der Montage einer PV-Anlage ist es die Verantwortung des Kunden, die Dimensionierung, Auslegung und Anpassung eines Schneefangs bereitzustellen.
(5) Der Kunde muss sicherstellen, dass ein reibungsloser Beginn der Montage möglich ist. Dazu gehört insbesondere der Zugang zur Baustelle für Schwerlastfahrzeuge, Nutzfahrzeuge und Kraftfahrzeuge sowie unverbauten Zugang zu den Dachflächen. Der Kunde muss außerdem unentgeltlich einen Strom- und Wasseranschluss sowie ausreichend Lager- und Arbeitsfläche zur Verfügung stellen und sicherstellen, dass Baustoffe während der Arbeiten auf der Baustelle abgeladen und fachgerecht gelagert werden können. Der Einwand der Vertragsverletzung bleibt vorbehalten.
(6) Falls vom Netzbetreiber gefordert, muss der Kunde die notwendigen Erklärungen für die Anmeldung und Fertigmeldung der Anlagen abgeben und gegebenenfalls vorbereitete Formulare unterzeichnen.
(7) Die CleverSol AG weist darauf hin, dass die brandschutzrechtlichen Anforderungen für die Montage einer PV-Anlage bundesweit nicht einheitlich geregelt sind. Daher kann die CleverSol AG den Kunden lediglich auf mögliche Genehmigungsvorbehalte hinweisen. Es ist ausdrücklich nicht Teil der Leistungen der CleverSol AG, die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Montage einer PV-Anlage zu überprüfen, einschließlich der jeweils geltenden denkmal- oder brandschutzrechtlichen Bestimmungen sowie weiterer baurechtlicher Anforderungen gemäß den anwendbaren landesrechtlichen oder örtlichen Bestimmungen.
(8) Erfolgt die Lieferung von PV-Anlagen, -modulen und sonstigen Bauteilen und Gegenständen an den Kunden, so ist der Kunde ab diesem Zeitpunkt bis zur Montage und ggf. Abnahme durch die CleverSol AG verpflichtet, die an ihn gelieferten Gegenstände sachgerecht und geschützt vor dem Zugriff Dritter, Witterungseinflüssen und sonstigen Schädigungen zu lagern und zu verwahren. Sollte dies dem Kunden nicht möglich sein, so hat er die CleverSol AG unverzüglich zu unterrichten.
(9) Kommt der Kunde seinen (Mitwirkungs-)Pflichten nicht nach, sodass die CleverSol AG nicht in der Lage ist, mit der Leistungserbringung zu beginnen oder eine bereits begonnene Leistung fortzusetzen, ist die CleverSol AG berechtigt,
a) eine angemessene Entschädigung nach Maßgabe von § 642 BGB zu verlangen,
b) nach Setzung einer angemessenen Nachfrist den Vertrag nach Maßgabe von § 643 BGB zu kündigen,
c) eine Teilvergütung nach Maßgabe von § 645 BGB zu verlangen,
d) ohne Setzung einer Frist den Vertrag nach Maßgabe von § 648a BGB sofort zu kündigen; ein hierzu berechtigender wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Leistungserbringung aufgrund des Versäumnisses des Kunden innerhalb der vertraglich vereinbarten Leistungszeit nicht mehr möglich ist und der CleverSol AG eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Leistungsfrist aufgrund von nachfolgenden Aufträgen nicht zugemutet werden kann.
Im Fall einer Kündigung richtet sich der Vergütungsanspruch der CleverSol AG nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Möglichkeit zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches bleibt unberührt.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
1. In Angeboten und in der Auftragsbestätigung genannte Preise beinhalten die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.
2. Leistungen, die nicht Teil der Bestellung und der Auftragsbestätigung sind oder davon abweichen, werden gemäß den zum Zeitpunkt der Erbringung von der CleverSol AG bekanntgegebenen Bedingungen gesondert abgerechnet.
3. Sofern gemäß Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart ist, verstehen sich die Preise als „ab Lager“, einschließlich einer standardmäßigen Verpackung, exklusive Fracht, Zoll, Versicherung, Montage und sonstiger Nebenkosten. Diese Positionen werden separat in der Rechnung ausgewiesen.
4. Die Preise sind ohne Abzüge zahlbar, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Die Gewährung von Skonti bedarf neben einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung der weiteren Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind.
5. Sofern gemäß Auftragsbestätigung nicht etwas anders vereinbart ist, ist die geschuldete Vergütung wie folgt fällig:
a. 10% der Auftragssumme bei Vertragsschluss,
b. 30% nach Lieferung der Module und Zubehörteile,
c. 60% nach DC- und AC-Montage.
Die Zahlungen sind auf das Konto des Factoring-Dienstleisters zu leisten.
Die CleverSol AG behält sich vor, Bonitätsprüfungen durchzuführen. Ebenfalls behält sich die CleverSol AG vor, spätestens in der Auftragsbestätigung von dem Vorstehenden abweichende Fälligkeiten zu regeln und/oder Vorkasse zu verlangen.
1. Im Falle von Verzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wenn Kosten und Zinsen entstanden sind, ist die CleverSol AG berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2. Schuldbefreiende Zahlungen des Kunden können ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto von dem Factoring-Dienstleister geleistet werden:
Die CleverSol AG hat ihr Forderungsmanagement an die RHD Rechnungsstelle AG ausgelagert. Bitte beachten Sie, dass Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die RHD Rechnungsstelle AG, Am Wall 96-98, 28195 Bremen, auf deren Konto bei der Bremischen Volksbank eG, IBAN: DE38 2919 0024 0055 2046 00, geleistet werden können, da die Forderungen aus den aufgeführten Leistungen an die RHD Rechnungsstelle AG abgetreten sind.
§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt undunbestritten sind oder von der CleverSol AG anerkannt wurden.
(2) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur zulässig, wenn dessen Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Lieferungen und Lieferzeit, höhere Gewalt
(1) Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene und in der Auftragsbestätigung genannte Lieferanschrift. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass zum vorgesehenen Lieferzeitpunkt das Produkt ordnungsgemäß am vereinbarten Lieferort abgeliefert werden kann.
(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin gemäß Auftragsbestätigung vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von dem Verkäufer in der Auftragsbestätigung anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die CleverSol AG, die Leistungen, um die Dauer der Behinderung durch die höhere Gewalt hinauszuschieben. Alle Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des zumutbaren Einflussbereiches der CleverSol AG liegen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar sind und deren Auswirkungen nicht in zumutbarer Weise vermieden werden können, entbinden die CleverSol AG für die Dauer der Störung und einer angemessenen Anlaufzeit im Umfang ihrer Auswirkungen von den vertraglichen Verpflichtungen. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich entsprechend. Dies gilt ebenfalls für die Vergütungs- bzw. Gegenleistungspflichten des Kunden. Die CleverSol AG wird den Kunden unverzüglich über solche Ereignisse oder Umstände informieren. Die CleverSol AG ist in diesen Fällen nicht verpflichtet, eine Ersatzbestellung vorzunehmen oder auf sonstige Weise für Ersatz der Leistung zu sorgen. Das Vorstehende gilt ebenfalls, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für die CleverSol AG nachhaltig unwirtschaftlich machen oder soweit sie bei den Vorlieferanten der CleverSol AG vorliegen.
(4) Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen bzw. Umständen vermutet, dass es sich um ein Ereignis bzw. Umstand im Sinne von Ziff. (3) handelt: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, (Teil-)Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energieversorgung; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden; (viii) sonstige wesentliche Betriebsstörungen (z. B. Rohstoff- oder Energiemangel); (ix) nachhaltige Störung oder Unterbrechung der Verkehrswege und Lieferketten.
(5) Dauern die Ereignisse bzw. Umstände im Sinne von Ziff. (3) und (4) länger als 3 Monate oder ist im Einzelfall ein Festhalten am Vertrag auch vor Ablauf dieses Zeitraums bei Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen für eine der Parteien nicht zumutbar, sind sowohl der Kunde als auch die CleverSol AG unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die CleverSol AG informiert den Kunden so bald wie möglich von Eintritt und Ende derartiger Ereignisse.
(6) Die CleverSol AG ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
§ 9 Versand und Gefahrenübergang
(1) Die CleverSol AG wählt den Versand entweder durch eine transportversicherte Spedition oder durch Eigenmontage (Montageteams). Die Kosten für Versand und Transportversicherung trägt die CleverSol AG.
(2) Der Kunde ist bei Übernahme der Lieferung verpflichtet, sichtbare Schäden zu prüfen und diese schriftlich im Übergabeprotokoll festzuhalten. Etwaige festgestellte Schäden sind der CleverSol AG unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
(4) Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die Regelungen des nachfolgenden § 10 und die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
In der Zeit ab der Lieferung der Ware an den Kunden bis zur Montage und Abnahme durch die CleverSol AG ist der Kunde nach § 5 Ziff. (5) verpflichtet, die an ihn gelieferten Gegenstände sachgerecht und geschützt vor dem Zugriff Dritter, Witterungseinflüssen und sonstigen Schädigungen zu lagern und zu verwahren. Sollte dies dem Kunden nicht möglich sein, so hat er die CleverSol AG unverzüglich zu unterrichten.
(5) Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
§ 10 Übergabe und Abnahme der Anlagen
(1) Die Übergabe und Abnahme der Anlagen erfolgt nach erfolgreicher Montage und Inbetriebnahme durch die CleverSol AG. Dies wird durch eine formelle Abnahme vollzogen, bei der der Kunde ein Übergabeprotokoll unterzeichnet. Ebenso unterzeichnet ein Vertreter der CleverSol AG oder ein von diesem beauftragten Subunternehmer das Protokoll.
(2) Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme der Leistungen zu verweigern. Ein Mangel gilt als unwesentlich, wenn er weder die beabsichtigte Verwendung der Anlagen beeinträchtigt, noch Folgeschäden an bestehenden Geräten und Installationen des Kunden befürchten lässt.
(3) Gleichwertig zur Abnahme steht es, wenn der Kunde die Anlagen nicht innerhalb einer angemessenen, von der CleverSol AG gesetzten Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
(4) Ebenfalls gleichwertig zur Abnahme steht es, wenn der Kunde die Anlagen in Betrieb genommen hat.
§ 11 Mängel und Gewährleistung
(1) Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Kalkulationen, Gewichtsangaben sowie andere technische Daten oder Informationen stellen keine Zusicherungen bezüglich Beschaffenheit, Eigenschaften oder Haltbarkeit dar. Zusicherungen bezüglich spezifischer Eigenschaften, Haltbarkeit oder Beschaffenheit müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.
(2) Die CleverSol AG behält sich das Recht vor, Änderungen in der Ausführung, Materialwahl, Gestaltung und sonstige Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, auch ohne vorherige Ankündigung vorzunehmen. Dies stellt keinen Mangel dar. Geringfügige Farbabweichungen (z.B. aufgrund der Herstellung) gelten als vertragsgemäß und stellen keinen Mangel dar.
(3) Wenn der Kunde ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, hat er den gesetzlichen Pflichten zur Mängelanzeige gemäß § 377 HGB nachzukommen.
(4) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
(5) Ist lediglich die Lieferung von Waren geschuldet (Kaufvertrag) so gilt für die Mängelgewährleistung Folgendes:
a) Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware (Nachlieferung). Dabei muss der Kunde dem Verkäufer die Ware zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung stellen. Ferner muss der Kunde dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren. Der Kunde ist während der Nacherfüllung nicht berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Verkäufer die Nachbesserung zweimal vergeblich versucht, so gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
c) Der Kunde kann Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt sein Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe von § 12 geltend zu machen.
d) Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nicht erforderlich, wenn die CleverSol AG die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, eine Fristsetzung für den Kunden unzumutbar oder die Beseitigung des Mangels unmöglich oder für den Kunden unzumutbar ist.
(6) Schuldet die CleverSol AG die Herstellung eines Werkes (Werkvertrag) so gilt für die Mängelgewährleistung folgendes: Ist die Leistung der CleverSol AG bei oder nach Abnahme mangelhaft, kann der Kunde wahlweise
a) von der CleverSol AG Nacherfüllung verlangen. In diesem Fall kann die CleverSol AG nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen;
b) von der CleverSol AG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung des Mangels verlangen, wenn die CleverSol AG nicht innerhalb angemessener Frist Nacherfüllung leistet;
c) von der CleverSol AG einen Vorschuss für die erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung des Mangels verlangen, wenn die CleverSol AG nicht innerhalb angemessener Frist Nacherfüllung leistet;
d) vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz oder Minderungen der Vergütung verlangen, wenn die CleverSol AG nicht innerhalb angemessener Frist Nacherfüllung leistet.
(7) Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nicht erforderlich, wenn die CleverSol AG die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, eine Fristsetzung für den Kunden unzumutbar oder die Beseitigung des Mangels unmöglich oder für den Kunden unzumutbar ist.
Die Nacherfüllungspflicht trifft die CleverSol AG nicht, wenn diese aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Gleiches gilt für die Verweigerung der vom Kunden gewählten Art der Nacherfüllung.
(8) Mängelansprüche bestehen nicht bei:
a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
b) bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
c) bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß,
d) sowie bei Schäden, die
aa) nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Überstrom-/ Überspannungs- oder Schäden infolge unzureichender Sicherung oder einer unzureichenden/ungeeigneten elektrischen Infrastruktur des Kunden, unzureichender Statik, ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund,
bb) bei nicht sachgemäßer Installation durch den Kunden selbst oder von ihm eingeschalteter Dritter,
cc) bei nachträglicher Ergänzung oder Veränderung der gelieferten Installation, ohne vorausgegangene schriftliche Bestätigung durch die CleverSol AG,
dd) durch fehlerhafte Wartung durch den Kunden selbst oder von ihm eingeschalteter Dritter,
ee) infolge besonderer äußerer Einflüsse entstehen und von der CleverSol AG nicht zu vertreten sind oder
ff) auf eine unsachgemäße Nutzung oder die Missachtung der Herstellerangaben zurückzuführen sind.
(9) Die CleverSol AG ist nicht selbst Hersteller der PV-Module, Wechselrichter oder sonstiger Einzelkomponenten. Soweit im Vertrag auf Angaben der Hersteller verwiesen wird (vor allem Produktgarantie, Leistungsgarantie), wird klargestellt, dass damit keine eigenständige Vereinbarung zur Beschaffenheit durch die CleverSol AG verbunden ist. Die CleverSol AG gibt in diesem Zusammenhang auch keine eigenständige Garantieerklärung ab. Alle Angaben der Hersteller sind eigenständige Produkt- und Garantieaussagen der Hersteller. Falls die Hersteller der verwendeten Komponenten und Anlagen (z.B. Photovoltaik-Module, Wechselrichter, Speichersysteme, Ladestationen, etc.) Leistungs- und Produktgarantien gewähren, richten sich die Ansprüche des Kunden nach diesen Garantien und müssen direkt gegenüber dem jeweiligen Hersteller geltend gemacht werden.
§ 12 Schadensersatzhaftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die CleverSol AG bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet die CleverSol AG – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbegrenzt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die CleverSol AG, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der CleverSol AG jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Ziffer Ziff. (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden die CleverSol AG nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat und im Falle der persönlichen Haftung der Geschäftsführer, Vorstände, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der CleverSol AG zu deren Gunsten.
(4) Die sich aus Ziff. (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die CleverSol AG der Vorwurf des arglistigen Verschweigens trifft oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde sowie für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Die Haftung der CleverSol AG ist ausgeschlossen, wenn und soweit Schäden zurückzuführen sind auf unsachgemäßen Gebrauch durch den Kunden, fehlende oder unzureichende Überstrom-/ Überspannungssicherungen oder Schäden durch eine unzureichende/ungeeignete elektrische Infrastruktur des Kunden nach Gefahrenübergang, eigenmächtige Veränderungen an den Geräten durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte, oder durch höhere Gewalt.
§ 13 Verjährung
(1) Mängelansprüche und sonstige Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Gefahrenübergang. Anstelle dieser Einjahresfrist gelten in den folgenden Fällen die gesetzlichen Verjährungsfristen:
a) im Falle der Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht,
b) im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels,
c) für Ansprüche gegen die CleverSol AG wegen der Mangelhaftigkeit eines Bauwerks oder einer Ware, wenn sie entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht,
d) für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
e) im Falle des Rückgriffs des Kunden aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf,
f) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
(1) Bei Verbrauchern behält sich die CleverSol AG das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des vertraglichen vereinbarten Kaufpreises/der vertraglichen Vergütung vor.
(2) Bei Unternehmern behält sich die CleverSol AG das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(3) Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt der CleverSol AG bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die CleverSol AG nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer weiter zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die CleverSol AG behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen oder durch die Beauftragung eines Factoring-Dienstleisters einzufordern, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden erfolgt stets für die CleverSol AG als Hersteller im Sinne des BGB. Wird die Kaufsache mit anderen, der CleverSol AG nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der CleverSol AG anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die CleverSol AG. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen bezüglich der im (Mit-)Eigentum von der CleverSol AG stehenden Waren sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von der CleverSol AG hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
(5) Wird Vorbehaltsware vom Kunden mit dem Grundstück eines Dritten verbunden, so tritt der Kunde an die dies annehmende CleverSol AG schon jetzt die gegen den Dritten aus der Verbindung erwachsenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab.
(6) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die CleverSol AG unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen schriftlich zu unterrichten.
(7) Mit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungseinstellung oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware.
(8) Der Kunde ist verpflichtet die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend und zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten anfallen, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
§ 15 Widerrufsrecht
Einem Verbraucher steht grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht nach den Regelungen des Fernabsatzes zu. Die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular werden gesondert am Ende dieser AGB dargestellt. Die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular sind zudem unten abrufbar. Weitergehende Regelungen bezüglich eines gesetzlichen Widerrufsrechts bleiben unberührt.
§ 16 Vertragssprache
Die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch.
§ 17 Subunternehmer
(1) Die CleverSol AG ist berechtigt, zur Leistungserbringung im eigenen Ermessen Subunternehmer einzusetzen.
(2) Wird im Vertragsverhältnis die CleverSol AG als Erbringer der Leistungen genannt, umfasst dieses auch das Erbringen der Leistungen durch Subunternehmer.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CSIG).
(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der CleverSol AG in Bremen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Die CleverSol AG ist jedoch in diesen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 19 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine wirksame ersetzt werden, die der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall von Regelungslücken.
Stand der AGB: 16.10.2023
Widerrufsbelegung und Muster-Widerrufsformular
Verbraucher haben bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäfts ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das die CleverSol AG nach Maßgabe des gesetzlichen Musters nachfolgend informiert. In Absatz (2) findet sich ein Muster-Widerrufsformular.
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (CleverSol AG, Am Wall 96-98, 28195 Bremen, Telefon: +49 (0) 421 43814990 E-Mail: info@cleversol.ag) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
(2) Über das Muster-Widerrufsformular informiert die CleverSol AG nach der gesetzlichen Regelung wie folgt:
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An CleverSol AG, Am Wall 96-98, 28195 Bremen, Telefon: +49 (0) 421 43814990, E-Mail: info@cleversol.ag
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
Bestellt am (*)/erhalten am (*)
Name des/der Verbraucher(s)
Anschrift des/der Verbraucher(s)
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
Datum
(*) Unzutreffendes streichen.